§ 18 der Satzung der SG Langenfeld 92/72 e.V.
(Stand: 24. Juni 2018)
  1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen / Fachbereiche eingerichtet. Die Abteilungen / Fachbereiche sind rechtlich und steuerlich unselbständige funktionale Untergliederungen des Vereins. Sie unterhalten kein eigenes Konto und keine eigene Barkasse.

  2. Jede Abteilung soll alle zwei Jahre eine Abteilungsversammlung durchführen und wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Abteilungsleiter bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wenn die Abteilungsversammlung keine Abteilungsleiter wählt, kann ein Abteilungsleiter durch den Vorstand berufen werden. Der durch den Vorstand eingesetzte Abteilungsleiter bleibt bis zur Neuwahl eines Abteilungsleiters durch die Abteilungsversammlung im Amt.

  3. Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss bei Satzungsverstößen abgerufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstands. Sie darf der Satzung nicht widersprechen. Die Abteilungen sollen dafür Sorge tragen, dass im Wettkampfbetrieb Bekleidung in den Vereinsfarben und mit dem Vereinsemblem genutzt wird.

  5. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres oder bei Wettkampfabteilungen spätestens vier Wochen nach Saisonabschluss eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

  6. Die Abteilungsversammlung ist durch den Abteilungsleiter mit einer Frist von 14 Tagen per Textform (Brief, Mail oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

  7. In der Abteilungsversammlung haben alle volljährigen ordentlichen Mitglieder ein Stimmrecht.

  8. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Präsidium Fachbereiche durch Beschluss einrichten und auflösen sowie Fachbereichsleiter berufen und abgerufen.

  9. Ordentliche Mitglieder können die Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder einem Fachbereich nach sechs Monaten mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende per Textform beenden.

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